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Bundesrat stimmt Mantelverordnung mit Maßgaben zu

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Der Bundesrat hat der sogenannten Mantelverordnung der Bundesregierung nach Maßgabe umfassender und detaillierter Änderungen zugestimmt. Die Verordnung kann damit nur in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt werden. Zudem hat die Länderkammer eine Entschließung gefasst, in der sie auf die Notwendigkeit der Anpassung einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinweist.

Mit einer so genannten Mantelverordnung, d. h. mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, will die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber treffen, wie mineralische Abfälle - z.B. Bauschutt - bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser sowie eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden.

Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert. Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) enthalten. Mit dieser sollen die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.

Für die zahlreichen Geowissenschaftlerinnen und Geowissenschaftler, die auf diesem Gebiet tätig sind, sind vor allem die geplanten Änderungen hinsichtlich der Berechtigung zur Probennahme von Böden und Materialien relevant. Gemäß der vom Bundesrat verabschiedeten Maßgaben ist zukünftig die Planung und Begleitung der Probenahme nur noch durch Sachverständige gem. §18 Bundesbodenschutzgesetz und Personen mit vergleichbarer Sachkunde möglich. Die Probenahme selbst nur noch durch mach DIN EN/ISO 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen möglich. Wichtig ist jedoch, dass die Übergangsfrist zum Inkrafttreten dieser Regelung vom Bundesrat von einem auf fünf Jahre heraufgesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung und im Folgenden der Bundestag den Maßgaben zustimmt.